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   RG, 12.11.1909 - Rep. VII. 29/09   

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https://dejure.org/1909,161
RG, 12.11.1909 - Rep. VII. 29/09 (https://dejure.org/1909,161)
RG, Entscheidung vom 12.11.1909 - Rep. VII. 29/09 (https://dejure.org/1909,161)
RG, Entscheidung vom 12. November 1909 - Rep. VII. 29/09 (https://dejure.org/1909,161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Annahme der Erfüllung auch dann erforderlich, wenn eine besondere Vereinbarung über die bereits verfallene Strafe getroffen war? 2. Ist auf dem Gebiete des Rechtes der Schuldverhältnisse ein Verzicht nur als Vertrag wirksam?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsstrafe; Vorbehalt; Verzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 168
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Derartige Zweifel sind nur selten ausgeschlossen, etwa wenn der Anspruch auf Vertragsstrafe bereits prozessual verfolgt wird (BGHZ 62, 328, 330) oder wenn sich die Parteien schon endgültig über den Verfall der Strafe geeinigt haben (RGZ 72, 168, 170).

    Der Gläubiger, der die Hauptleistung vorbehaltlos angenommen hat, darf nicht bis zum Ablauf der Verjährung berechtigt bleiben, die Strafe einzutreiben (BGHZ 72, 222, 227; RGZ 72, 168, 170; OLG Karlsruhe, BB 1980, 600; OLG Nürnberg, MDR 1980, 398, 399) [OLG Nürnberg 08.11.1979 - 8 U 179/78] .

  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 19/97 R

    Verzicht - Sozialleistung - Beitragszuschuß - private Krankenversicherung -

    Dies ergibt sich für das Schuldrecht aus § 305 iVm § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dem die Rechtsprechung entnommen hat, daß einseitige Erklärungen bei Schuldverhältnissen nur ausnahmsweise Geltung haben sollen (vgl RGZ 72, 168, 171; BGH NJW 1987, 3203).
  • OLG Stuttgart, 22.07.1997 - 10 U 286/96

    AGB: Wirksame Vereinbarung eines Skontoabzuges

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  • BGH, 20.05.1958 - VIII ZR 329/56
    Anders als bei einem Verzicht innerhalb des Rechtes der Schuldverhältnisse, das keinen einseitigen Verzicht kennt, so daß wenigstens die stillschweigende Annahme der Verzichtserklärung durch den Schuldner erforderlich ist (RGZ 72, 168, 171), kann auf dem Gebiet des Sachenrechts der bei der Übereignung beweglicher Sachen vereinbarte Eigentumsvorbehalt schon durch einseitige Erklärung aufgegeben werden.
  • BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72

    Vertragsstrafe: Vorbehalt

    Eine Ausnahme von seiner Rechtsprechung hat es lediglich für den Fall gemacht, daß sich die Vertragsparteien schon vor der Annahme über den Verfall der Vertragsstrafe einig waren (RGZ 72, 168, 170).
  • BFH, 25.01.1989 - I R 13/85

    Verzicht - Wille des Forderungsinhabers - Forderungsverzichtserklärung - Bilanz -

    Ein Verzicht i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 setzt in tatsächlicher Hinsicht eine Erklärung voraus, die den auf einen Forderungsverzicht gerichteten Willen des Forderungsinhabers zum Ausdruck bringt (vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 12. November 1909 VII 29/09, RGZ 72, 168; vom 25. April 1925 V 352/24, RGZ 110, 409, 418; vom 23. Juni 1926 V 487/25, RGZ 114, 155, 158; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Dezember 1986 III ZR 51/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 3203, Betriebs-Berater - BB - 1987, 1064).
  • OLG München, 03.11.1983 - 6 U 1390/83

    Unwirksamkeit von Allgemeinen Vertragsbedingungen; Planung und Durchführung von

    Indessen ist für die Regelung des § 341 Abs. 3 BGB ebenfalls bestimmend gewesen, daß mit ihr unbillige Härten gegen den Schuldner verhindert werden sollen, Der Gläubiger, der die Hauptleistung vorbehaltlos angenommen hat, darf nicht bis zum Ablauf der Verjährung berechtigt bleiben, die Strafe einzutreiben (BGHZ 72, 222, 227 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 139/75] ; RGZ 72, 168, 170; OLG Karlsruhe, BB 1980, 600; OLG Nürnberg MDR 1980, 398, 399) [OLG Nürnberg 08.11.1979 - 8 U 179/78] .
  • RG, 18.03.1910 - VII 242/09

    Ist der Stempel der Tarifst. 71 Nr. 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom

    Diese Annahme, die auf dem Gebiete der Schuldverhältnisse Voraussetzung der Wirksamkeit eines Verzichts ist (Urteil des Reichsgerichts vom 12. November 1909, Rep. VII. 29/09, Jur. Wochenschr. 1910 S. 13 Nr. 17), ergibt sich aus dem grammatischen und logischen Zusammenhange der Verzichtserklärung mit der unmittelbar darauf folgenden Erklärung des Beauftragten der Gesellschaft, der die Verhandlung mit vollzogen hat.
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